Besucher

0 Mitglied(er) und 18 Gäste online

Besucherzähler

mod_vvisit_countermod_vvisit_countermod_vvisit_countermod_vvisit_countermod_vvisit_countermod_vvisit_counter
mod_vvisit_counterHeute396
mod_vvisit_counterGestern1052
mod_vvisit_counterDiese Woche396
mod_vvisit_counterLetzte Woche7473
mod_vvisit_counterDiesen Monat21772
mod_vvisit_counterLetzten Monat29545
mod_vvisit_counterSeit Ende 2008:563240
Versorgungsamt PDF Drucken E-Mail
(7 Bewertungen, Durchschnitt 4.57 von 5)
Geschrieben von: Monika Wiese   

Für das Versorgungsamt sind Syringomyelie und Arnold-Chiari Syndrom als Rückenmarksschäden wie in der Tabelle anzugeben.


Die Schwerbehinderung wird nur auf Antrag festgestellt. Auch die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann einmal beideer zuständigen Behörde oder auch bei jedem Sozialleistungsträger, also einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger, der Arbeitsagentur oder der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Auch alle Gemeindeverwaltungen müssen den Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung entgegennehmen.
Der Antrag erfordert keine besondere Form. Die Versorgungsämter stellen allerdings Antragsformulare zur Verfügung. Auf dieses Antragsformular muss jedoch nicht zurückgegriffen werden; es beschleunigt jedoch das Feststellungsverfahren.

Im Antrag sollen Angaben zu den Gesundheitsstörungen und den behandelnden Ärzten gemacht werden. Die Entscheidung der Behörde erfolgt i.d.R. nach Aktenlage, es findet also normalerweise keine gesonderte Begutachtung statt. Deshalb sollte der Antrag in eigenem Interesse vollständig sein und sämtliche Informationen zu den Gesundheitsstörungen und den behandelnden Ärtzen enthalten. Dem Antrag sollte man schließlich auch alle Unterlagen zum Gesundheitszustand beifügen, also Atteste, Krankenhausberichte, Arztbriefe, Röntgenbilder, Laborbefunde usw. Schließlich sind die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu befreien, da andernfalls keine weiteren Ermittlungen der Behörde möglich sind. Da dann nach Aktenlage entschieden wird, geht dies zum Nachteil des Antragstellers.

Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung mit bereits geringen motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion

30 - 60%

Unvollständige, Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmungen beider Beine ohne Störung der Blasen- und Mastdarmfunktion

30 - 60%

Unvollständige, Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion

60 - 80%


Sehr hilfreich ist es diesen Anträgen das rote Infoblatt beizufügen, das bei SYRINX abgefordert werden kann!

Ein Antrag beim Versorgungsamt ist aus Arbeitsschutzgründen sehr wichtig und sollte nicht aus falschem Stolz versäumt werden!

 

Kommentare  

 
+11 # admin 2011-05-09 22:57
Wegen persönlicher Befindlichkeite n macht die Anfrage nach dem Infoblatt keinen Sinn mehr!

Betroffene können solche Informationen auch beim DSCM e.V. erhalten.
Dafür muss allerdings eine teure Mitgliedschaft dort erkauft werden.

Mir ist es völlig unklar, warum sich kranke Menschen so über viele Jahre zanken können und sich wichtige Informationen vorenthalten!

Wenn diese Publikation des ja soo geheimnisvollen Infoblattes in meinen Händen gelegen hätte, dann wäre diese selbstverständl ich hier kostenlos zum Herunterladen angeboten worden!

Ich habe schon lange die Hoffnung aufgegeben, dass diese kranken Menschen endlich vernünftig werden!
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren
 

Kommentar schreiben


Sicherheitscode
Aktualisieren